Statuten PDF Drucken


H.O.G.

Chapter Rabbit-Hill Switzerland

8953 Dietikon


Preambel

H.O.G. ist eine internationale Vereinigung, gegründet und unterstützt von Harley-Davidson Inc.


Name und Sitz des Chapters

Art. 1

Unter dem Namen H.O.G. Chapter Rabbit-Hill Switzerland besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Sitz des Vereins ist CH-8953 Dietikon.

Verbindungen

Art. 2

Das internationale H.O.G. - Büro in Milwaukee, ist ein Teil der Harley-Davidson Unternehmungen und der bestimmende Teil bei allen H.O.G. unterstützten Aktivitäten. Lokale, mit H.O.G. verbundene Chapters sind separate, unabhängige Organisationen und verschaffen Ihren Mitgliedern zusätzliche Dienstleistungen, auf non-profit Basis, unter Beachtung aller H.O.G. Statuten. Jedes Chapter muss, um vom H.O.G. anerkannt zu werden, von einem offiziellen Harley-Davidson Händler unterstützt werden. Das gegründete Chapter muss nach dem Namen der Region oder der Stadt des unterstützenden Händlers benannt werden. Sollte es vorkommen, dass mehrere unterstützende Händler in einer Region sind, wird der Name von den Mitgliedern der Vereinigung bestimmt. Das heisst, H.O.G. behält sich das Recht vor, den Chapter-Namen anzuerkennen.

Zweck des Vereins

Art. 3

Die Vereinigung wurde gegründet, um begeisterten Harley-Davidson-Fahrern (H-D) Unterstützung und Dienstleistungen zu bieten und die Freundschaft unter den H-D-Fahrern zu fördern, einschliesslich H-D-Händler und Harley Davidson Inc.

Das Ziel jedes Chapters ist es, die Begeisterung zum H-D-Fahren zu wecken, zu vergrössern und die Verbindung zum H.O.G. zu fördern. Das regionale Chapter ist eine familienorientierte Vereinigung, welche allen H.O.G. Mitgliedern zur Verfügung steht.

Aufgabe des lokalen Chapters ist die Förderung von verantwortungsvollen Motorrad-Aktivitäten für die H.O.G.-Mitglieder, die Durchführung von speziellen Chapter-Aktivitäten, sowie das Ermutigen zur Teilnahme an Veranstaltungen.

Funktionäre

Art. 4

Das H.O.G.-Büro schreibt vor, dass alle Chapter bei der Gründung einen Präsidenten und einen Kassier haben müssen.

Das Chapter hat die Freiheit zu bestimmen, welche weiteren Vorstandsmitglieder zu einem reibungslosen  Ablauf innerhalb des Vereins nötig sind.

Der Vorstand erstellt darüber jeweils ein entsprechendes Organigramm und einen Aufgabenbeschrieb.

Mittel

Art. 5

Zur Förderung des Vereins

Die Verantwortung für Chapter Veranstaltungen liegt bei der Ortsgruppe. Die Veranstaltungen können alle nützlichen und sicheren Aktivitäten beinhalten, welche den Ortsgruppen-Mitgliedern zusagen z.B. Tag der offenen Türen, Jassen, organisierte Ausflüge, Motorradtreffs, Besuch von Rennen etc.

Wird von den Mitgliedern eine Chapter-Zeitung gewünscht, so ist vom Vorstand eine Redaktionskommission zu bestimmen in welcher der unterstützende Händler zwingend Einsitz hat.

Wann immer H.O.G. entscheidet, dass die Chapter-Zeitung nicht mit der familienorientierten Philosophie, oder dem Zweck von H.O.G. zu vereinbaren ist, wird das Recht zur Auflage einer Chapter-Zeitung und das Erkennungszeichen als eine H.O.G. angehörige Ortsgruppe von H.O.G. eingezogen.

Belege sämtlicher gedruckter und kopierter Chapterveröffentlichungen müssen ans H.O.G.-Büro gesandt werden.

Finanzielle Mittel

Chapters sind Organisationen ohne Gewinn. Wenn nötig kann von Chapter-Mitgliedern ein Beitrag erhoben werden, aber nur zur Deckung von Verwaltungs- und Organisationskosten, Mitteilungsblätter, Erkennungszeichen für Mitglieder sowie auch für Veranstaltungsaufwendungen.

Um die Beschaffung der nötigen finanziellen Mittel zu erlangen, können die Ortsgruppen verschiedene logistische Geldsammlungen durchführen und /oder Eintritt für Anlässe verlangen.

Das H.O.G.-Büro stellt auch Geldsummen durch ein "Anlass-Entschädigungs-Programm" zur Verfügung.

Organe

Art. 8

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung       b) der Vorstand       c) Die Rechnungsrevisoren

 

Die Mitgliederversammlung

Art. 9

Jedes Jahr findet in der ersten Jahreshälfte ordentlicherweise eine Mitgliederversammlung statt, sowie zusätzliche, wenn der Vorstand dies als notwendig erachtet. Ebenso ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich die Abhaltung, unter Angaben der behandelnden Geschäfte verlangt.

Art. 10

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Fragen, deren Behandlung nicht ausdrücklich dem Vorstand überwiesen ist. Spätestens an der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand den Tätigkeitsbereich und die Rechnung für das abgelaufene Jahr, sowie das Arbeitsprogramm für das begonnene Jahr vorzulegen. An dieser als ordentliche Mitgliederversammlung bezeichneten Versammlung sind auch die ordentlichen Wahlen vorzunehmen.

Art. 11

Bei der Beschlussfassung an der Mitgliederversammlung gilt, ausgenommen die besonderen Bestimmungen von Art. 22, das einfache Mehr der stimmenden Mitglieder.

Der Vorstand

Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung bezeichnet. Im Übrigen konstituiert sicher der Vorstand selber.

Art. 13

Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen, wenn die Geschäfte oder zwei Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Vorstandssitzungen sind nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

An der Vorstandssitzung besteht Stimmenzwang. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.

Zirkularbeschlüsse bedürfen zu ihrer Annahme der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

Art. 14

Der Vorstand hat die Vereinsbeschlüsse zu vollziehen und durch seine Tätigkeiten die Vereinsinteressen zu fördern. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident oder der Vicepräsident führen zusammen mit dem Kassier oder Sekretär die rechtsverbindliche Unterschrift.

Die Rechnungsrevisoren

Art. 15

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren, zwei Rechnungsrevisoren. Diese haben die Jahresrechnung zu prüfen und die Geschäftsführung des Kassiers zu überwachen.

Mitgliedschaft

Art. 16

Alle rechtschaffenen H.O.G.-Mitglieder sind für eine Mitgliedschaft in das Chapter Rabbit Hill berechtigt. Eine abgelaufene H.O.G.- Mitgliedschaft in der Internationalen H.O.G.-Vereinigung, beendet automatisch die Mitgliedschaft im lokalen Chapter.

Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes bedarf der Zustimmung durch den Vorstand.

Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Wenn das Verhalten eines Mitgliedes an einer Veranstaltung untragbar ist, kann die Mitgliedschaft im lokalen Chapter durch den Vorstand suspendiert werden.

Wird der jeweilige, durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegte Jahresbeitrag nicht binnen dreier Monate, nach Aufforderung, beglichen, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

H.O.G. - Zeichen

Art. 17

H.O.G.-Zeichen sind Symbole welche sich unter den vielen registrierten Handelsmarken, welche im Besitze von Harley-Davidson Inc. sich befinden, und von dieser auch geschützt werden. Diese Zeichen werden nur für Drucksachen der Ortsgruppe, nach freiem ermessen des H.O.G. zur Verfügung gestellt.

Emblems, Aufnäher und alle anderen Waren mit dem H.O.G.-Zeichen müssen unter Leitung des Warenkoordinators des H.O.G.-Stabes besorgt werden.

Verantwortung

Art. 18

Obschon der regionale Chapter dem H.O.G. angeschlossen ist, bleibt er eine separate unabhängige Körperschaft, die für ihre Aktivitäten selber verantwortlich ist. Die H.O.G.-Mitgliedschaft ist freiwillig und die Teilnahme an Aktivitäten erfolgt auf eigenes Risiko.

Die Haftung beschränkt sich auf das reine Vereinsvermögen. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen. Der unterstützende Händler, H.O.G., oder Harley-Davidson Inc., lehnen ebenfalls jegliche Haftung für Schäden ab, die an der Teilnahme an Aktivitäten des H.O.G. oder der Ortsgruppe entstanden sind. Das heisst, dass alle Mitglieder eines regionalen Chapters einwilligen, den unterstützenden Händler, sowie H.O.G. oder die Harley-Davidson Inc., nicht für irgend eine Verletzung oder einen Schaden an Ihrem Eigentum einzuklagen.

Statutenänderung

Art. 19

H.O.G. überwacht die Bedürfnisse und die Entwicklung der Ortsgruppe und darf diese Statuten jederzeit ändern.

Änderungen der Statuten bedürfen jedoch der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

Händlerrecht

Art. 20

Der unterstützende Händler hat das Recht, sich zu vergewissern, ob das Chapter seinen Anforderungen genügt und entsprechend diesen Statuten geführt wird.

Bewerbung

Art. 21

Die Eignung des Chapters zur Verbindung mit H.O.G. wird durch den H.O.G. nach den in diesen Statuten enthaltenen Bedingungen und Voraussetzungen überprüft.

Auflösung

Art. 22

Die Auflösung des Vereins oder seine Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur beschlossen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder an der betreffenden Versammlung anwesend sind und davon 75% einem solchen Antrag zustimmen.

Die bezügliche Versammlung ist allen Mitgliedern zehn Tage im voraus schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so ist das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

Schlussbestimmungen

Art. 23

Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 9. Januar 1992 angenommen worden.

 

 

 

Birmensdorf, 9. Januar 1992

Der Präsident

 

 Der Sekretär

Peter Böhnlein

 

 Ernst Nöthiger 

 

 

 

 
www.rabbit-hill.ch www.rabbit-hill.ch www.rabbit-hill.ch