Background

Statuten

H.O.G.
Chapter Rabbit-Hill Switzerland
8617 Mönchaltorf

Statuten als PDF

H.O.G. ist eine internationale Vereinigung, gegründet und unterstützt von Harley-Davidson Inc.

I.    Name und Sitz

Artikel 1
Name
1.1 Unter dem Namen "Harley Owners Group, Rabbit-Hill Chapter, Switzerland" (kurz H.O.G. Rabbit-Hill Chapter) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Er ist eine juristische unabhängige Sektion (ein Chapter) der weltweiten Harley Owners Group mit Sitz in Milwaukee, WI/USA (kurz H.O.G.)

Artikel 2
Sitz
1.2 Der Verein hat den Sitz am Domizil seines Sponsoring Dealers:
Harley-Davidson Mönchaltorf, Müller & Jussel AG, Seestrasse 1, CH-8617 Mönchaltorf / Schweiz

II.   Ziel und Zweck

Artikel 3
Ziel und Zweck
3.1 Ziel des H.O.G. Rabbit-Hill Chapters ist es, durch eigene Aktivitäten und durch Ermunterung zur Teilnahme an anderen Aktivitäten für verantwortungsvolle Motorradveranstaltungen zu sorgen.
3.2 Durch regelmässige Weiterbildung und gemeinsame Ausfahrten / Reisen sollen Erfahrung, Sicherheit, Spass, Zusammenhalt und Kameradschaften gefördert und gepflegt werden.
3.3 Die Erbringung von geldwerten Vorteilen durch den Verein zugunsten der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein ist nicht gewinnstrebend.

III.  Mitgliedschaft

Artikel 4
Aufnahme
4.1     Der Verein besteht aus:
4.11   Vollmitgliedern (full member)
4.12   Passiv-, bzw. Beifahrer - Mitgliedern (associate members)
4.13   Ehrenmitglieder (honorary members)

4.14   Gönner (benefactors)

4.11   Vollmitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, welche
4.111 ein Motorrad der Marke Harley Davidson besitzen.
4.112 eingetragene Mitglieder der weltweiten Harleys Owners Group, kurz H.O.G sind.
4.113 Ziel und Zweck des Vereins anerkennen.

4.12   Passiv-, bzw. Beifahrermitglieder können nur natürliche Personen werden, welche die Chapter-Aktivitäten unterstützen möchten, selber aber kein Motorrad der Marke Harley-Davidson besitzen. In erster Linie sind damit Begleitpersonen / Beifahrer gemeint, welche nicht selber Harley fahren. Auch interessierte Harley-Fahrer, die nur selten an den Aktivitäten teilnehmen können und deshalb die Bedingungen für Vollmitglieder nicht erfüllen, haben diese Möglichkeit.

Sie müssen alle eingetragene Beifahrer-Mitglieder (associate members) der weltweiten H.O.G. sein, eine Mitglieder-Nummer vorweisen und ein Vollmitglied als Bezugsperson bezeichnen können.

4.13   Zum Ehrenmitglied kann von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wer sich um den Club in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Zur Wahl ist das einfache Mehr erforderlich. Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte und Pflichten der Vollmitglieder, sind aber von der Jahresbeitragszahlung befreit.

4.14   Gönner können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein mit mindestens CHF 200.— pro Jahr finanziell unterstützen.

4.20   Aufnahmegesuche von Bewerbern (candidates) sind mittels offiziellem Formular (siehe www.rabbit-hill.ch) an den Membership Officer zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung jeweils im folgenden Januar, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

4.21   Das Aufnahmegesuch und der volle Jahresbeitrag muss vor dem 30. Juni beim Vorstand eingetroffen sein. Eingänge ab dem 1. Juli werden ein Jahr später an der Hauptversammlung behandelt. (Innert frühstens 7, spätestens 20 Monaten)

Der Vorstand kann bei besonders aktiven, gut bekannten und integrationsfähigen Bewerber kürzere Fristen beschliessen.

4.22   Zwischen dem Eingang des Aufnahmegesuches und der Aufnahme an der Hauptversammlung muss der Bewerber zwingend mindestens 6 Punkte erreichen, mittels Höck oder Ausfahrten (Rabbit-Hill Award).

4.23   Jeder Gesuchsteller bestätigt mit der Einreichung seiner unterschriebenen Anmeldung, dass er mindestens folgende Reglemente gelesen und verstanden hat und diese einhalten wird:

4.231 Die aktuelle H.O.G. Charta (www.rabbit-hill.ch)

4.232 Die aktuellen Statuten unseres Vereins (www.rabbit-hill.ch)

4.233 Verhaltensregeln und Regeln für Fahrten im Konvoi (www.rabbit-hill.ch)

4.234 Patch-Regelung, Fahnen, Warenzeichen (www.rabbit-hill.ch)

und nimmt zur Kenntnis, dass Zuwiderhandlungen zum Ausschluss führen können. Die H.O.G. Charta ist für alle Mitglieder weltweit bindend.

Artikel 5
Jahresbeitrag
5.1     Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet im Rahmen der H.O.G. Charta die Hauptversammlung jeweils im Januar.

5.2     Jedes Mitglied hat diesen Jahresbeitrag bis spätestens Ende Februar zu bezahlen. Säumige Zahler werden jeweils nach einer Mahnung automatisch ausgeschlossen, falls die Zahlung bis 1. Juli nicht verbucht werden konnte. Wiederaufnahmegesuche durchlaufen das normale Aufnahmeprozedere wie bei Neuanmeldungen.

5.3     Neue Bewerber zahlen für das laufende und allenfalls folgende Jahr den vollen Jahresbeitrag. Bewerbungen nach dem 1. Oktober sind bis zur nächsten Hauptversammlung beitragsbefreit (Oktober bis Januar = 4 Monate).

5.4     Ehrenmitglieder und der gesamte Vorstand sind von den Jahresbeiträgen befreit.

Artikel 6
Beendigung der Mitgliedschaft
6.1    Die Mitgliedschaft erlischt durch

6.11  Austritt
6.12  Ausschluss
6.13  Todesfall

6.2    Der Austritt kann jederzeit bis Ende Kalenderjahr (31. Dezember) per nächster Hauptversammlung erklärt werden. Er muss schriftlich an die Vize-Präsidenten erfolgen. Eine Rückerstattung von Jahresbeiträgen oder Teilen davon ist ausgeschlossen.

6.3    Der Ausschluss kann vom Vorstand oder vom unterstützenden Händler gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Insbesondere können auch vorsätzlich regelwidriges Verhalten bei gemeinsamen Ausfahrten in der Gruppe (Konvoi) oder Nichtbefolgen von Anweisungen des jeweils zuständigen Road Captains oder Safety Officers zum Ausschluss führen.

6.4    Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung oder andere Instanzen besteht nicht.

6.5    Ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitgliedern ist es ab dem Tag des Erlöschens der Mitgliedschaft nicht mehr gestattet, mit Vereinsemblemen oder Schriftzügen (wie zum Beispiel Patches, Fahnen, etc.) irgendwo in Erscheinung zu treten. Es steht im Ermessen des Vorstandes oder des unterstützenden Händlers, solche Erkennungszeichen ohne Entschädigung des ehemaligen Mitgliedes einzuziehen.

6.6    Im Weiteren gelten die international Bestimmungen der H.O.G. in Bezug auf Warenzeichen.

IV.    Organe

Artikel 7
Organe

Die Organe des Vereins H.O.G. Rabbit-Hill Chapter, Switzerland sind

A    Der Sponsoring Dealer
B    Die Hauptversammlung
C    Der Vorstand
D    Die Rechnungsrevisoren

A. Sponsoring Dealer

Artikel 8
Sponsoring Dealer und Sponsoring Director
8.1    Jedes Chapter muss von einem autorisierten Harley-Davidson Sponsoring Dealer unterstützt werden. Jeder Sponsoring Dealer kann ein oder zwei H.O.G. Chapter unterstützen. Der Sponsoring Dealer ist ermächtigt durchzusetzen, dass die Tätigkeit des Chapters seinem Standard entspricht und die Vorgaben der H.O.G. Charta erfüllt.

8.2    Der Sponsoring Dealer hat die volle Entscheidungsgewalt über den Inhalt aller Publikationen seines Chapters und entscheidet in allen Fragen, welche die Mitgliedschaft im Chapter betreffen. Ferner ist es dem Sponsoring Dealer erlaubt, im Chapter Beiträge einzufordern, die jedoch nur zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden dürfen.

8.3    Der Sponsoring Dealer nimmt den Posten des Sponsoring Directors ein und kann zudem beliebige andere Posten einschließlich der entsprechenden Zuständigkeiten im Chapter bekleiden. Der Sponsoring Dealer ist ermächtigt, das Chapter nach seinem Ermessen zu führen und muss H.O.G. gegenüber gewährleisten, dass das Chapter die Satzung (H.O.G. Charta) und die allgemeine Zielsetzung einhält. Er kann ausserdem die Auswahlkriterien und die Amtszeit für Posten innerhalb seines Chapters festlegen.

8.4    Alle statutarisch zu wählenden Vorstandsmitglieder sind vom Sponsoring Dealer zu bestätigen. Er hat demzufolge ein Vetorecht.

B. Hauptversammlung

Artikel 9
Fristen, Publikationen, Anträge
9.1    Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im Januar statt.

9.2    Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt mit Angabe der Traktanden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen über die offizielle Homepage des H.O.G. Rabbit-Hill Chapters (www.rabbit-hill.ch) und per E-Mail an alle Mitglieder, Bewerber (candidates) und registrierte Interessenten (guests), sowie an den Sponsoring Dealer und das Büro der H.O.G. Schweiz.

9.3    Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens bis Ende Dezember schriftlich oder per E-Mail (mit elektronischer Empfangsbestätigung) an den Präsidenten (director@rabbit-hill.ch) zu richten.

9.4    Über Geschäfte, welche nicht traktandiert sind, kann nur beraten, aber nicht Beschluss gefasst werden.

Artikel 10
Ausserordentliche Hauptversammlung
10.1    Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag des Sponsoring Dealers, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag eines Revisors einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen und ist auf einen Stamm-Tag (Höck) zu datieren.

Artikel 11
Aufgaben, Kompetenzen
11.1    Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

11.11  Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie Bericht der Revisoren

11.12  Entlastung des Vorstandes und der Revisoren

11.13  Festsetzung des Jahresbudgets und des Jahresbeitrages im Rahmen der H.O.G. Charta

11.14  Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und der Revisoren

11.15  Aufnahme von Neumitgliedern

11.16  Behandlung von Anträgen des Vorstandes, des Sponsoring Dealers und der Mitglieder

11.17  Änderung der Statuten im Rahmen der H.O.G. Charta

11.18  Auflösung des Vereins

Artikel 12
Abstimmungen, Stimmrechte
12.1    Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten anwesend sind.

12.2    Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von zwei Monaten eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten.

12.3    Beschlüsse an der Hauptversammmlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

12.4    Alle anwesenden Vollmitglieder (full members) und Ehrenmitglieder (honorary members) haben das gleiche Stimmrecht. Passiv-, bzw. Beifahrer-Mitglieder (associate members) und Gönner (benefactors) sind nicht stimmberechtigt. Die Stellvertretung eines Stimmberechtigten ist nicht zulässig.

12.5    Bei Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

C.   Vorstand

Artikel 13
Wahl, Konstituierung
13.1    Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind immer möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten, auf Verlangen des Sponsoring Dealers oder eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

13.2    Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Artikel 14
Vorstands / Zusammensetzung
14.1    Der Kernvorstand (Primary Officers) setzt sich gemäss H.O.G. Charta zusammen aus mindestens:

14.11  Unterstützender Händler (Sponsoring Director)
14.12  Präsident (Director)
14.13  Vice-Präsident (Assistant Director)
14.14  Kassier (Treasurer)
14.15  Sektretär (Secretary)
14.16  Webmaster (Webmaster)
14.17  Routenplaner (Head Road-Captain)
14.18  Activies Officer (Officer)

14.2    und kann zum Gesamtvorstand erweitert werden durch

14.21  Mitgliederbeauftragter  (Membership Officer)
14.22  Harley-Frauen (L.O.H. Ladies of Harley Officer)
14.23  Routenplaner (Road Captain)
14.24  Sicherheitsbeauftragter (Safety Officer)
14.25  Fotograf (Photographer)

welche alle von den Mitgliedern an der Hauptversammlung gewählt und vom Sponsoring Dealer bestätigt werden.

14.3    Dem Vorstand ist es freigestellt, zusätzliche Helfer für folgende Funktionen auszuwählen:

14.31  Routenplaner (weitere Road Captains)
14.32  Sicherheitsbeauftragter (weitere Safety Officers)
14.33  Historiker (Historian)

Diese zusätzlichen Helfer werden vom Vorstand zu seiner Unterstützung gewählt und haben an Vorstandssitzungen kein Stimmrecht. Sie zahlen als zugeteilte Helfer und nicht als Vorstandsmitglieder.

14.4    Ämterkumulationen sind bei allen Funktionen ausser den Revisoren zulässig.

Artikel 15
Befugnisse des Vorstandes
15.1    Dem Vorstand stehen im Rahmen der H.O.G. Charta grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder dem Sponsoring Dealer vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

15.11  Führen der laufenden Geschäfte

15.12  Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen

15.13  Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen im Rahmen der H.0.G Charta und den Iänderspezifischen Gesetzen

15.14  Ausschluss von Mitgliedern

15.21  Wahl des Clublokales

15.22  Planung, Koordination und Durchführung von Aktivitäten

Artikel 16
Unterschriften
16.1    Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet generell kollektiv zu Zweien mit dem Präsidenten.

16.2    Über Geldkonti des Vereins verfügen Präsident, Vize-Präsident und Kassier je über Einzelunterschrift, solange das Jahresbudget und / oder das Barvermögen des Vereins CHF 20'000.00 nicht übersteigen. Darüber hinaus gelten Kollektivunterschriften zu Zweien.

D.    Revisionsstelle

Artikel 17
Revisions-Art
17.1    Solange im Vorstand Einzelunterschriften gelten, müssen zwei Revisoren die Buchführung im Detail prüfen. Sobald die Einzelunterschriften aufgehoben und nur noch kollektiv unterschrieben werden kann, können die Revisoren die Buchführung eingeschränkt prüfen.

Artikel 18
Wahl der Revisoren
18.1    Die Hauptversammlung wählt alle 2 Jahre zwei Revisoren, welche die Buchführung gemäss Artikel 17 prüfen. Ihr Amt endet nach 2 Jahren anlässlich der Hauptversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.

Artikel 19
Geschäftsjahr
19.1    Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

V.   Vereinsvermögen

Artikel 20
Vermögensbildung
20.1    Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Spenden / Schenkungen, Veranstaltungsbeitragen und Vermächtnissen.

Artikel 21
Hafbarkeit, Ansprüche
21.1    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

21.2    Bei Anlässen und Ausfahrten beschränkt sich die Haftung des Vereins, der Organisatoren und Funktionäre auf die zweckdienliche Verwendung der Gelder. Sämtliche Versicherungen bleiben alleinige Sache der Teilnehmer. Die länderspezifischen Verkehrsregeln, sowie die „Regeln für Fahrten im Konvoi” sind von allen Teilnehmern selber zu verantworten. Im Weiteren gelten die Verzichtserklärungen des offiziellen Chapter-Anmeldeformulars von H.O.G. (siehe www.rabbit-hill.ch)

VI.    Statutenänderung und Auflösung

Artikel 22
Statutenänderung
22.1    Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller Vollmitglieder notwendig. Für die Annahme eines solchen Antrages ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

22.2    Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von zwei Monaten eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten.

22.3    Sämtliche Internet-Angaben in diesen Statuten (vor allem Webseiten und E-Mail-Adressen) können Änderungen unterliegen und dürfen ohne Weiteres vom Vorstand aktualisiert werden, ohne dass eine offizielle Statutenrevision gemäss obigem Prozedur notwendig ist. Aktualisierungen bis Ende November sind für die nächste Hauptversammlung verbindlich (= Sperrfrist für Änderungen zwischen Dezember und der Hauptversammlung), sofern diese bis Ende November publiziert wurden (z.B. via Monats-Info)

Artikel 23
Auflösung
23.1    Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Zuwendung des Liquidationerlöses. Dieser muss einer oder mehreren Institution(en) zukommen, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen, oder aber an eine oder mehrere offiziell anerkannte soziale(n) Schweizer Institution(en) für Zwecke in der Schweiz.

23.2    Weder Sponsoring Dealer, Vorstand, noch Mitglieder haben irgendwelche Anrechte darauf.

23.3    Für die Auflösung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller Vollmitglieder notwendig. Für die Annahme eines solchen Antrages ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Artikel 24
Genehmigung, Inkrafttreten
24.1    Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Hauptversammlung vom 2O22 genehmigt, ersetzen alle früheren Bestimmungen und treten sofort in Kraft.

 

CH-8617 Mönchaltorf, 12.November 2022

 

Der Sponsoring Dealer
Müller & Jussel AG, Mönchaltorf

Der Präsident
Rabbit - Hill Chapter
Der Sekretär
Rabbit - Hill Chapter
Marc & Monica Hartmeier Emidio Di Lorenzo Wolfgang Schirm